(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25.November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
Ausbildungsbescheinigungen haben hinsichtlich
- | der Form und des Inhalts dem Muster der Anlage und | |||||||||
- | der Größe der ISO Norm 7810 (“Scheckkartenformat”) | |||||||||
zu entsprechen. |
(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.
(2) Eine Neuausstellung einer Ausbildungsbescheinigung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Antragstellung zurückliegen..
Pflanzenschutz Sachkunde-Ausweis
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012 (NÖ PSM-AusbbVO 2012)
StF: LGBl. 6170/2-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖLandesregierung hat 5. Dezember 2017 aufgrund der §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 2 des NÖPflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2017, verordnet: