(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
1. | die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger, | |||||||||
2. | über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers, | |||||||||
3. | Serviceangebote des Rechtsträgers, | |||||||||
4. | Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers, | |||||||||
5. | Arbeitsplatzangebote, | |||||||||
6. | barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers, | |||||||||
7. | Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen oder | |||||||||
8. | Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers. |
0 Kommentare zu § 4 NÖ MR