§ 3 NÖ MR Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit

NÖ MR - NÖ Medientransparenz-Richtlinien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne von § 3a Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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