Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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