Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.
(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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