(1) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin ernennt die Landesregierung bis 30. Juni 2013 nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden.
(2) Eine Bewerbung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich um die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin umfasst die Bewerbung um die Funktion eines Richters oder einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nichts Gegenteiliges erklärt.
(3) Ernannt werden darf nur, wer
1. | voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat, | |||||||||
3. | nach Abschluss eines Studiums gemäß Z 2 durch mindestens fünf Jahre eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat, | |||||||||
4. | weiters | |||||||||
- | eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit staatlich anerkannt ist, oder | |||||||||
- | eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessor bzw. Assistenzprofessorin auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer Universität tätig ist und | |||||||||
- | seit dem Jahr 2009 nicht Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments war. |
0 Kommentare zu § 2 NÖ LVGÜG