Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LVGÜG

NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

NÖ LVGÜG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz
StF: LGBl. 0014-0

§ 1 NÖ LVGÜG Ernennung der Richter und Richterinnen


(1) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat, wer

1.

am 1. Februar 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich ist,

2.

bis zum 31. Mai 2013 einen Antrag auf Ernennung stellt und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

(2) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Abs. 1 erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 ablehnt.

(3) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat auch, wer

1.

nach dem 1. Februar 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich geworden ist,

2.

innerhalb von acht Wochen nach seiner oder ihrer Bestellung – jedenfalls aber bis 31. Dezember 2013 – einen Antrag auf Ernennung stellt und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

(4) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Abs. 3 erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung – spätestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 – ablehnt.

(5) Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit.a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

§ 2 NÖ LVGÜG Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin


(1) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin ernennt die Landesregierung bis 30. Juni 2013 nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden.

(2) Eine Bewerbung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich um die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin umfasst die Bewerbung um die Funktion eines Richters oder einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nichts Gegenteiliges erklärt.

(3) Ernannt werden darf nur, wer

1.

voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

3.

nach Abschluss eines Studiums gemäß Z 2 durch mindestens fünf Jahre eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat,

4.

weiters

-

eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit staatlich anerkannt ist, oder

-

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessor bzw. Assistenzprofessorin auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer Universität tätig ist und

-

seit dem Jahr 2009 nicht Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments war.

NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz (NÖ LVGÜG) Fundstelle


NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz
StF: LGBl. 0014-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:

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