(1) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich Anteile an der NÖ Holding GmbH nicht veräußern oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Holding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil des Landes an der NÖ Holding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Holding GmbH an einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.
(2) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der NÖ Holding GmbH an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.
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