Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH und als mittelbarer Eigentümer der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen an der EVN AG durch die NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der EVN AG nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der Beteiligung der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an der EVN AG unter 51 % fallen würde. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn die Beteiligung an der EVN AG durch das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger gehalten wird, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält.
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