§ 20 NÖ KGV 2017 Kehrgebiet 19

NÖ KGV 2017 - NÖ Kehrgebietsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

1.

Stadt Wiener Neustadt

2.

Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt

mit Ausnahme der

-

Gemeinde Rohr im Gebirge

-

Klostertal bis zur Einmündung der Straße nach Urgersbach, Schh. Sparbachhütte am Schneeberg von der Gemeinde Gutenstein

-

Gemeinde Bad Erlach mit Ausnahme D Erlach der KG Erlach, R Vorderbrühl, R Harathof, KG Linsberg und KG Brunn bei Pitten

3.

vom Verwaltungsbezirk Baden:

-

die KG Wampersdorf von der Gemeinde Pottendorf

-

die KG Deutsch-Brodersdorf von der Gemeinde Seibersdorf

-

die R Ebelthal und R Steinwandgraben von der Gemeinde Furth an der Triesting

4.

vom Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha:

-

die Gemeinde Au am Leithaberge

-

die Gemeinde Hof am Leithaberge

5.

vom Verwaltungsbezirk Neunkirchen:

-

die Gemeinde St. Egyden am Steinfeld

-

die Gemeinde Würflach

-

die KG Flatz und die KG Raglitz von der Gemeinde Ternitz

-

die KG Thernberg von der Gemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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