(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jede getätigte Erlegung eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), des Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der Art und der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z. B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z. B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai beziehungsweise nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Abs. 1 an die Landesregierung zu erstatten.
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