(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:
- | Kormoran (Phalacrocorax carbo), | |||||||||
- | Graureiher (Ardea cinerea). |
(2) Die in Abs. 1 angeführten Vogelarten sind auf Schlafplätzen geschont.
(3) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt
1. | vorrangig durch Vertreibung der in Abs. 1 angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen, | |||||||||
2. | nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme, | |||||||||
3. | unter gleichzeitiger Festlegung | |||||||||
- | von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen, | |||||||||
- | von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten, | |||||||||
- | einer Einschränkung der Bejagungsintensität und | |||||||||
- | von Melde- und Berichtspflichten. |
(4) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.
(5) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.
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