Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der NÖ Landesfischereiverband hat Drucksorten für Fischerkarten und Fischergastkarten gemäß den Mustern 1 und 2 der Anlage herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 NÖ FischVO 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ FischVO 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 NÖ FischVO 2002