Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Umlage ist von den an die Gemeinden im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugsweg hereinzubringen und unmittelbar dem NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu überweisen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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