§ 2 NÖ BRO Referenzverwendungen

NÖ BRO - NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

  1. 1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung
  2. 2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale,
  3. 3.Ziffer 3Typische Stellen: Praktische Anwendungsbeispiele für die Referenzverwendung,
  4. 4.Ziffer 4NÖ Gehaltsklasse,
  5. 5.Ziffer 5Berufsfamilie(n): die wie folgt nummerierte(n) Berufsfamilie(n), der (denen) die Referenzverwendung angehört:Bereich Verwaltung    1technische Dienste    2allgemeine Dienste    3Bereich Schulen     4Ärztlicher Dienst    5nicht ärztliche medizinische Gesundheitsberufe 6Soziale- und pädagogische Dienste   7Bereich Straße     8,
  6. 6.Ziffer 6Verwandte Berufsfamilie(n): die wie unter 5. nummerierte(n) Berufsfamilie(n), zu der (denen) die Referenzverwendung verwandt ist,
  7. 7.Ziffer 7Einstieg: die wie folgt bezeichneten Einstiegslaufbahnen und Einstiegsphasen mit jeweils nachstehenden Merkmalen:
    1. a)Litera aEinstiegslaufbahnen:Laufbahn 5: Mindestdauer 1 Jahr;Gehaltsklasse 5Laufbahn 6: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 6Laufbahn 8: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 8Laufbahn 10: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 10Laufbahn 11: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 11
    2. b)Litera bEinstiegsphasen:Phase 6 Mo: Dauer 6 MonatePhase 1 Jahr: Dauer 1 JahrPhase 2 Jahre: Dauer 2 JahrePhase 3 Jahre: Dauer 3 Jahre,
  8. 8.Ziffer 8Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,
  9. 9.Ziffer 9Zwingende Vorbildung: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Vorbildung,
  10. 10.Ziffer 10Dienstausbildungsmodule: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Dienstausbildung,
  11. 11.Ziffer 11Anrechnung bei Option: das (die) Dienstausbildungsmodul(e), das (die) aufgrund einer im Zeitpunkt der Option wie folgt bezeichneten abgeschlossenen Dienstausbildung oder Berufserfahrung anzurechnen ist (sind); von allfällig mehreren folgend aufgezählten Verordnungen muss die Dienstausbildung nach jener Verordnung abgeschlossen worden sein, die der konkreten Tätigkeit entspricht:DP D: Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23;Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27;Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34;DP C: Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22;Verordnung über die Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst, LGBl. 2200/26;Verordnung über die Prüfung für den Agrarfachdienst, LGBl. 2200/33;Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50;Verordnung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst, LGBl. 2200/65;Verordnung betreffend die Prüfung für den Bauführerdienst, LGBl. 2200/53;DP B: Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B); LGBL. 2200/21;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49;NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67;DP A: Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20;Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24;Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30;Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35;Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48;NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68;

Die übrigen Dienstausbildungen werden durch den Verweis auf ihre Kundmachung oder auf sonst eindeutige Weise bezeichnet,
  1. 12.Ziffer 12Anrechnung auf Dienstausbildungsmodule: das (die) aufgrund einer abgeschlossenen Vorbildung anzurechnende(n) Dienstausbildungsmodul(e),
  2. 13.Ziffer 13Reisebeihilfe: die wie folgt nummerierte Höhe an Reisebeihilfe, die den im Sprengel regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen durchführenden Bediensteten unter allfällig folgenden zusätzlichen Kriterien gebührt:

1

a) Faktor 12

 

 

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

2

a) Faktor 9,4

 

 

b) Faktor 0,67

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

3, 4

a) Faktor 9

 

 

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

5, 6

Faktor 8,15

 

7

Faktor 3,5

 

8

a) Faktor 0,35

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

 

b) Faktor 0,31

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

 

Faktor 0,61

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

 

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß Litera , oder Litera , höher ist;

 

c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

 

d) Faktor 15

als Höchstbetrag (a oder b).

  1. 9.Ziffer 9Bedienstete, die bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten:
    1. a)Litera aErsatz der Fahrtkosten:
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel; mangels eines solchen: Kosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle –
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort:Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.
    2. b)Litera bErsatz der Verpflegskosten:
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort: pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr
      Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.
Zu Nummer 3 bis 7:
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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