(1) Bei der Bewertung sind die in § 5 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, angeführten Bewertungskriterien gemäß den folgenden Absätzen abzustufen.
(2) Fachwissen:
Abstufungen | Merkmale |
1. Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse | Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich. |
2. Fachliche Grundkenntnisse | Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für - einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder - die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich. |
3. Fachkenntnisse | Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. |
4. Fortgeschrittene Fachkenntnisse | Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. |
5. Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. |
6. Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. |
7. Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen | Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von - Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder - komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten sind erforderlich. |
(3) Managementwissen:
Abstufungen | Merkmale |
1. Minimal | Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. |
2. Begrenzt | Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. |
3. Homogen | Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen. |
4. Heterogen | Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. |
5. Breit | Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. |
(4) Umgang mit Menschen:
Abstufungen | Merkmale |
1. Normal | Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. |
2. Wichtig | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. |
3. Unentbehrlich | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln ist unerlässliche Voraussetzung. |
(5) Denkrahmen:
Abstufungen | Merkmale |
1. Strikte Routine | Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. |
2. Routine | Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. |
3. Teilroutine | Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
4. Methoden und Normen | Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
5. Grundsätze und Ziele | Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. |
6. Grob definierte Grundsätze, Zielsetzungen | Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. |
7. Gesamtstrategisch orientiert | Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. |
(6) Denkanforderung:
Abstufungen | Merkmale |
1. Wiederholend | Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. |
2. Ähnlich | Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. |
3. Unterschiedlich | Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. |
4. Adaptiv | Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. |
(7) Profil:
Abstufungen | Merkmale |
1. Starke Stabsorientierung | komplexe Grundlagenarbeit mit hoher Denkanforderung (z. B. Verfassungsdienst) |
2. Stabsorientierung | Unterstützung anderer Stellen, die unmittelbar den Output der Organisationseinheit erbringen (z. B. EDV, Ausbildung) |
3. Umsetzungsorientierung | Erbringen von Output mit hoher Problemlösung jedoch eher geringer Menge; Letzt- und/oder Führungsverantwortung in einer Organisationseinheit |
3. Starke Umsetzungsorientierung | Unmittelbare Erbringung des Outputs einer Organisationseinheit, wobei die zu erbringende Menge im Vordergrund steht; Beschränkte Denkanforderung: nicht routinemäßige Problemstellungen werden an die nächste Ebene weitergegeben. |
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:
1 | a) Faktor 12 |
|
| b) Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; |
| c) Faktor 15 | als Höchstbetrag (a und b). |
2 | a) Faktor 9,4 |
|
| b) Faktor 0,67 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden; |
| c) Faktor 15 | als Höchstbetrag (a und b). |
3, 4 | a) Faktor 9 |
|
| b) Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; |
| c) Faktor 15 | als Höchstbetrag (a und b). |
5, 6 | Faktor 8,15 |
|
7 | Faktor 3,5 |
|
8 | a) Faktor 0,35 | für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder |
| b) Faktor 0,31 | für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden, |
| Faktor 0,61 | für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden |
| je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß Litera , oder Litera , höher ist; | |
| c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird, | |
| d) Faktor 15 | als Höchstbetrag (a oder b). |
(Anm.: Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)