Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BRO

NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung

NÖ BRO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NÖ BRO


(1) Bei der Bewertung sind die in § 5 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, angeführten Bewertungskriterien gemäß den folgenden Absätzen abzustufen.

(2) Fachwissen:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse

Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.

2. Fachliche Grundkenntnisse

Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für

- einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder

- die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich.

3. Fachkenntnisse

Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.

4. Fortgeschrittene Fachkenntnisse

Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.

5. Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.

6. Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.

7. Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen

Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von

- Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder

- komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten sind erforderlich.

 

(3) Managementwissen:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Minimal

Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.

2. Begrenzt

Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.

3. Homogen

Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.

4. Heterogen

Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.

5. Breit

Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.

 

(4) Umgang mit Menschen:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Normal

Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.

2. Wichtig

Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung.

3. Unentbehrlich

Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln ist unerlässliche Voraussetzung.

 

(5) Denkrahmen:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Strikte Routine

Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.

2. Routine

Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.

3. Teilroutine

Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.

4. Methoden und Normen

Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.

5. Grundsätze und Ziele

Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.

6. Grob definierte Grundsätze, Zielsetzungen

Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.

7. Gesamtstrategisch

orientiert

Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.

 

(6) Denkanforderung:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Wiederholend

Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.

2. Ähnlich

Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.

3. Unterschiedlich

Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.

4. Adaptiv

Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.

 

(7) Profil:

 

Abstufungen

Merkmale

1. Starke Stabsorientierung

komplexe Grundlagenarbeit mit hoher Denkanforderung (z. B. Verfassungsdienst)

2. Stabsorientierung

Unterstützung anderer Stellen, die unmittelbar den Output der Organisationseinheit erbringen (z. B. EDV, Ausbildung)

3. Umsetzungsorientierung

Erbringen von Output mit hoher Problemlösung jedoch eher geringer Menge; Letzt- und/oder Führungsverantwortung in einer Organisationseinheit

3. Starke Umsetzungsorientierung

Unmittelbare Erbringung des Outputs einer Organisationseinheit, wobei die zu erbringende Menge im Vordergrund steht; Beschränkte Denkanforderung: nicht routinemäßige Problemstellungen werden an die nächste Ebene weitergegeben.

 

§ 2 NÖ BRO


In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

  1. 1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung
  2. 2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale,
  3. 3.Ziffer 3Typische Stellen: Praktische Anwendungsbeispiele für die Referenzverwendung,
  4. 4.Ziffer 4NÖ Gehaltsklasse,
  5. 5.Ziffer 5Berufsfamilie(n): die wie folgt nummerierte(n) Berufsfamilie(n), der (denen) die Referenzverwendung angehört:Bereich Verwaltung    1technische Dienste    2allgemeine Dienste    3Bereich Schulen     4Ärztlicher Dienst    5nicht ärztliche medizinische Gesundheitsberufe 6Soziale- und pädagogische Dienste   7Bereich Straße     8,
  6. 6.Ziffer 6Verwandte Berufsfamilie(n): die wie unter 5. nummerierte(n) Berufsfamilie(n), zu der (denen) die Referenzverwendung verwandt ist,
  7. 7.Ziffer 7Einstieg: die wie folgt bezeichneten Einstiegslaufbahnen und Einstiegsphasen mit jeweils nachstehenden Merkmalen:
    1. a)Litera aEinstiegslaufbahnen:Laufbahn 5: Mindestdauer 1 Jahr;Gehaltsklasse 5Laufbahn 6: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 6Laufbahn 8: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 8Laufbahn 10: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 10Laufbahn 11: Mindestdauer 2 Jahre;Gehaltsklasse 11
    2. b)Litera bEinstiegsphasen:Phase 6 Mo: Dauer 6 MonatePhase 1 Jahr: Dauer 1 JahrPhase 2 Jahre: Dauer 2 JahrePhase 3 Jahre: Dauer 3 Jahre,
  8. 8.Ziffer 8Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,
  9. 9.Ziffer 9Zwingende Vorbildung: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Vorbildung,
  10. 10.Ziffer 10Dienstausbildungsmodule: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Dienstausbildung,
  11. 11.Ziffer 11Anrechnung bei Option: das (die) Dienstausbildungsmodul(e), das (die) aufgrund einer im Zeitpunkt der Option wie folgt bezeichneten abgeschlossenen Dienstausbildung oder Berufserfahrung anzurechnen ist (sind); von allfällig mehreren folgend aufgezählten Verordnungen muss die Dienstausbildung nach jener Verordnung abgeschlossen worden sein, die der konkreten Tätigkeit entspricht:DP D: Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23;Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27;Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34;DP C: Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22;Verordnung über die Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst, LGBl. 2200/26;Verordnung über die Prüfung für den Agrarfachdienst, LGBl. 2200/33;Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50;Verordnung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst, LGBl. 2200/65;Verordnung betreffend die Prüfung für den Bauführerdienst, LGBl. 2200/53;DP B: Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B); LGBL. 2200/21;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49;NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67;DP A: Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20;Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24;Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30;Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35;Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48;NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68;

Die übrigen Dienstausbildungen werden durch den Verweis auf ihre Kundmachung oder auf sonst eindeutige Weise bezeichnet,
  1. 12.Ziffer 12Anrechnung auf Dienstausbildungsmodule: das (die) aufgrund einer abgeschlossenen Vorbildung anzurechnende(n) Dienstausbildungsmodul(e),
  2. 13.Ziffer 13Reisebeihilfe: die wie folgt nummerierte Höhe an Reisebeihilfe, die den im Sprengel regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen durchführenden Bediensteten unter allfällig folgenden zusätzlichen Kriterien gebührt:

1

a) Faktor 12

 

 

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

2

a) Faktor 9,4

 

 

b) Faktor 0,67

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

3, 4

a) Faktor 9

 

 

b) Faktor 0,75

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

 

c) Faktor 15

als Höchstbetrag (a und b).

5, 6

Faktor 8,15

 

7

Faktor 3,5

 

8

a) Faktor 0,35

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder

 

b) Faktor 0,31

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,

 

Faktor 0,61

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden

 

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß Litera , oder Litera , höher ist;

 

c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,

 

d) Faktor 15

als Höchstbetrag (a oder b).

  1. 9.Ziffer 9Bedienstete, die bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten:
    1. a)Litera aErsatz der Fahrtkosten:
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel; mangels eines solchen: Kosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle –
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort:Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.
    2. b)Litera bErsatz der Verpflegskosten:
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr
      • -StrichaufzählungAushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort: pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr
      Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.
Zu Nummer 3 bis 7:

§ 3 NÖ BRO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 24 bis 38 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 24 bis 38 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 39, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 39,, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 43, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020 treten mit 31.12.2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 43,, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, treten mit 31.12.2020 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 46 und 47 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2022 treten mit 01.09.2022 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 46 und 47 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, treten mit 01.09.2022 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 01.01.2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, treten mit 01.01.2023 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2, § 4 Abs. 59, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 59,, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2024, treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.

§ 4 NÖ BRO


  1. (1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.
  2. (2)Absatz 2Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.
  4. (4)Absatz 4Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.
  6. (6)Absatz 6Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.
  8. (8)Absatz 8Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.
  9. (9)Absatz 9Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.
  11. (11)Absatz 11Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.
  12. (12)Absatz 12Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
  14. (14)Absatz 14Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
  15. (15)Absatz 15Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
  16. (16)Absatz 16Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
  17. (17)Absatz 17Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
  18. (18)Absatz 18Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
  19. (19)Absatz 19Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
  20. (20)Absatz 20Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
  21. (21)Absatz 21Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
  22. (22)Absatz 22Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
  23. (23)Absatz 23Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.
  24. (24)Absatz 24Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.
  25. (25)Absatz 25Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  26. (26)Absatz 26Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  27. (27)Absatz 27Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.
  28. (28)Absatz 28Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  29. (29)Absatz 29Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  30. (30)Absatz 30Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.
  31. (31)Absatz 31Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  32. (32)Absatz 32Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  33. (33)Absatz 33Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  34. (34)Absatz 34Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.
  35. (35)Absatz 35Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.
  36. (36)Absatz 36Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.
  37. (37)Absatz 37Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.
  38. (38)Absatz 38Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.
  39. (39)Absatz 39Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
  40. (40)Absatz 40Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
  41. (41)Absatz 41Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
  42. (42)Absatz 42Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
  43. (43)Absatz 43Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.
  44. (44)Absatz 44Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.
  45. (45)Absatz 45Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.
  46. (46)Absatz 46Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  47. (47)Absatz 47Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  48. (48)Absatz 48Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  49. (49)Absatz 49Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  50. (50)Absatz 50Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  51. (51)Absatz 51Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  52. (52)Absatz 52Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  53. (53)Absatz 53Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
  54. (54)Absatz 54Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
  55. (55)Absatz 55Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
  56. (56)Absatz 56Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
  57. (57)Absatz 57Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
  58. (58)Absatz 58Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.
  59. (59)Absatz 59Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.
  60. (60)Absatz 60Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  61. (61)Absatz 61Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  62. (62)Absatz 62Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

Anlage

Anl. 2 NÖ BRO


(Anm.: Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)

Anl. 1 NÖ BRO


(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)

NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024
  3. § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022
  4. § 0 gültig von 29.09.2022 bis 21.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2022
  5. § 0 gültig von 08.12.2020 bis 28.09.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 93/2020
  6. § 0 gültig von 25.06.2020 bis 07.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020
  7. § 0 gültig von 13.06.2018 bis 24.06.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2018
  8. § 0 gültig von 23.12.2016 bis 12.06.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2016
  9. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 22.12.2016

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