Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsBaubehörde und örtliche Baupolizei ist
-Strichaufzählungder Bürgermeister
-Strichaufzählungder Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.Absatz eins, gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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