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(1) Baubehörde erster Instanz ist
- | der Bürgermeister | |||||||||
- | der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
Baubehörde zweiter Instanz ist | ||||||||||
- | der Gemeindevorstand (Stadtrat) | |||||||||
- | der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
(örtliche Baupolizei) |
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll. |
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
(1) Baubehörde erster Instanz ist
- | der Bürgermeister | |||||||||
- | der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
Baubehörde zweiter Instanz ist | ||||||||||
- | der Gemeindevorstand (Stadtrat) | |||||||||
- | der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) | |||||||||
(örtliche Baupolizei) |
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll. |
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.