§ 2 NÖ BO 2014 Zuständigkeit

NÖ Bauordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Baubehörde erster Instanz ist

-

der Bürgermeister

-

der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

-

der Gemeindevorstand (Stadtrat)

-

der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.

Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

  1. (1)Absatz einsBaubehörde und örtliche Baupolizei ist
    • -Strichaufzählungder Bürgermeister
    • -Strichaufzählungder Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
    Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.Absatz eins, gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2025
(1) Baubehörde erster Instanz ist

-

der Bürgermeister

-

der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

-

der Gemeindevorstand (Stadtrat)

-

der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.

Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

  1. (1)Absatz einsBaubehörde und örtliche Baupolizei ist
    • -Strichaufzählungder Bürgermeister
    • -Strichaufzählungder Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
    Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.Absatz eins, gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten