Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Kundmachung von Luftraumbeschränkungen
§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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