Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt
§ 1. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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