Das in den Anlagen A und B enthaltene Landesentwicklungsprogramm 2011 erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland. Die Anlagen A und B bilden integrierende Bestandteile dieser Verordnung.
(1) Regionale Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien der Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.
(2) Bestehende Flächenwidmungspläne, die diesem Landesentwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesentwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).
(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Landesentwicklungsprogramm - LEP 1994, LGBl. Nr. 48/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2000, außer Kraft.
(3) Die in § 1 genannte Anlage B wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für Raumordnung zuständigen Organisationseinheit im Amt der Bgld. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung ist die Anlage B auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der das Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011)
1. Grundsätze der räumlichen Entwicklung des Burgenlandes
1.1. | Allgemeine Grundsätze | |||||||||
1.2. | Regionale Identitäten aus Vielfalt stärken | |||||||||
1.3. | Kooperation als Mehrwert entwickeln | |||||||||
1.4. | Soziale Vielfalt als Potenzial erkennen | |||||||||
1.5. | Nachhaltige Raumnutzung mit hoher Versorgungs- und Mobilitätsqualität erreichen | |||||||||
1.6. | Erneuerbare Energieproduktion forcieren und effizientere Siedlungsstrukturen schaffen | |||||||||
1.7. | Wissen und Forschung als Wirtschaftskapital nutzen und weiterentwickeln | |||||||||
1.8. | Kooperationen zwischen Natur- und Kulturlandschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft und | |||||||||
dem Tourismus ausbauen | ||||||||||
1.9. | Naturraum nachhaltig nutzen |
2. Ziele zur Ordnung und Entwicklung der Raumstruktur
2.1. | Arbeit, Bildung, soziale Infrastruktur | |||||||||
2.1.1. | Arbeit | |||||||||
2.1.2. | Bildung und Forschung | |||||||||
2.1.3. | Gesundheit und Vorsorge | |||||||||
2.1.4. | Wohnen im Alter – Betreuung und Pflege | |||||||||
2.1.5. | Soziale Infrastruktur | |||||||||
2.2. | Energie und Rohstoffe | |||||||||
2.2.1. | Energie | |||||||||
2.2.2. | Rohstoffe | |||||||||
2.3. | Wirtschaft, Infrastruktur und Mobilität | |||||||||
2.3.1. | Wirtschaft | |||||||||
2.3.2. | Infrastruktur und Mobilität | |||||||||
2.4. | Natur und Umwelt | |||||||||
2.4.1. | Natur- und Kulturlandschaft | |||||||||
2.4.2. | Land- und Forstwirtschaft | |||||||||
2.5. | Tourismus und Kultur | |||||||||
2.5.1. | Tourismus | |||||||||
2.5.2. | Kultur | |||||||||
2.6. | Siedlungsstruktur |
3. Standörtliche und zonale Festlegungen
3.1. | Standorte | |||||||||
3.1.2. | Zentrale Standorte | |||||||||
3.1.3. | Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte | |||||||||
3.1.4. | Tourismusstandorte | |||||||||
3.2. | Zonen | |||||||||
3.2.1. | Tourismus-Eignungszonen | |||||||||
3.2.2. | Schutzzonen | |||||||||
3.2.3. | Sonderzone Neusiedler See | |||||||||
3.2.4. | UNESCO Welterbe Kulturlandschaft Fertö/ Neusiedler See | |||||||||
3.2.5. | Windkraft-Eignungszonen |
4. Grundsätze der örtlichen Raumplanung
4.1. | Flächenwidmungsplan | |||||||||
4.1.1. | Örtliches Entwicklungskonzept | |||||||||
4.1.2. | Besondere Bestimmungen zu ausgewählten Widmungskategorien |
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. November 2011, mit der das Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011)
StF: LGBl. Nr. 71/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 7 und 10 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird verordnet: