§ 34 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Versetzung ist die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung. Eine Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig, innerhalb des Landes jedoch im dienstlichen Interesse unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch ohne seine Zustimmung. Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69) bleiben unberührt.

(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung des Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle im Land zur vorübergehenden Dienstleistung. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine längere Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt. Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, dass der Landesbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(3) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann der Landesbedienstete auch einer nicht auf Gewinn gerichteten Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Vereinigung, an der das Land beteiligt ist oder deren Zweck die Förderung der Interessen Vorarlbergs ist, oder einem solchen Fonds, zur Dienstleistung zugewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 kann ein Landesbediensteter auch einem anderen Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Verwendungsänderung ist die Zuweisung von anderen Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Eine Verwendungsänderung kann unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes dieses Hauptstückes vorgenommen werden, wenn dies dem Landesbediensteten zumutbar ist oder wenn es im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die geänderten Aufgaben dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherigen erforderlich ist.

(5) Ist die Verwendungsänderung nicht mit einem Wechsel der Dienststelle, aber mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, sind darüber hinaus die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbediensteten zu berücksichtigen.

(6) Keine Verwendungsänderung liegt vor

a)

bei der Zuweisung einer Stelle für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum,

b)

bei einer Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des Landesbediensteten an seiner bisherigen Stelle oder

c)

bei der Zuweisung einer Stelle während der Probezeit gemäß §§ 64 Abs. 8 und 82j Abs. 3, wenn dem Landesbediensteten daran anschließend eine zumindest gleichrangige Stelle wie die bisherige zugewiesen wird.

(7) Die Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter und dritter Satz, 3, 4 zweiter Satz und dritter Satz und 5 sind auf Landesbedienstete solange nicht anzuwenden, als sie sich in einer Ausbildung befinden, für die Verwendungsänderungen in der Natur der Ausbildung gelegen sind.

(8) In den Betrieben des Landes bleiben die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 101 Arbeitsverfassungsgesetz von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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