§ 33 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 76 Abs. 1 lit. e), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.

(2) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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