(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a eines Landesbeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Landesbeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
(4) § 57 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 35/2017
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