(1) Der Landesbeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen.
(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.
(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung sind so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.
(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Landesbeamte eine Erklärung (§ 23 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.
(5) Soweit der Landesbeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 24 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 56 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 35/2017
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