(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
a) | jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, | |||||||||
b) | jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, | |||||||||
c) | Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie | |||||||||
d) | Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012, 36/2013, 66/2019
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