§ 1 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

a)

jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,

b)

jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet,

c)

Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie

d)

Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012, 36/2013, 66/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2019

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

a)

jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,

b)

jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet,

c)

Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie

d)

Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012, 36/2013, 66/2019

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