Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff "Ausgleichsforderung".
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 16 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 16 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 16 KO