Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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