(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. III innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Art. III steht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.
(4) Mit der Vollziehung der Artikel I und II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
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