Art. 21

- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Anm.: es folgen die Novellierungsanweisungen)

Titel 2

(1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.

In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
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