Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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