§ 5 KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 08.01.1957 bis 18.08.2010

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).

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