(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. | zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, | |||||||||
2. | zur Vornahme operativer Eingriffe, | |||||||||
3. | zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, | |||||||||
4. | zur Entbindung, | |||||||||
5. | für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder | |||||||||
6. | zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation | |||||||||
bestimmt sind. |
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
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