§ 1 KAKuG Begriffsbestimmungen.

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung,
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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