§ 1 KAKuG Begriffsbestimmungen.

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung oder,
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

Stand vor dem 13.12.2012

In Kraft vom 27.11.1993 bis 13.12.2012
  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung oder,
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

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