(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die kontinuierliche Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäuerin, des Bauern oder einer betriebseigenen Arbeitskraft, wenn im Betrieb keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgedeckten Personalbereitstellungskosten erfolgen. Die Förderung wird maximal für drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger gewährt und wird pro Beihilfeempfänger mit € 750,-- pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
a) | Die Förderung wird nur gewährt bei Ausfall einer familieneigenen Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten bedingt durch | |||||||||
aa) | mindestens zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit oder Unfall, | |||||||||
bb) | einen mindestens zweiwöchigen Erholungsurlaub bzw. Heilverfahren, welche von der SVB genehmigt sind, | |||||||||
cc) | die Begleitung eines erkrankten Kindes ins Krankenhaus, | |||||||||
dd) | einen Todesfall. | |||||||||
b) | Als förderbare Betriebshelferinnen und Betriebshelfer werden nur Personen anerkannt, die einen landwirtschaftlichen Unfallversicherungsschutz genießen und von einem Maschinen- und Betriebshilfering beigestellt werden. | |||||||||
c) | Für den jeweiligen Beihilfeempfänger wird die Förderung eines Vertretungsdienstes maximal bis zu neun Monaten gewährt. |
0 Kommentare zu § 32 K-LF 2016