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(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgedeckten Personalbereitstellungskosten erfolgen. Die Förderung wird maximal für drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger gewährt und wird pro Beihilfeempfänger mit € 750,-- pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgedeckten Personalbereitstellungskosten erfolgen. Die Förderung wird maximal für drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger gewährt und wird pro Beihilfeempfänger mit € 750,-- pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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