§ 1 K-KZV Behörden

K-KZV - Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:

a)

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,

b)

Bezirkshauptmannschaft Hermagor,

c)

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land,

d)

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan,

e)

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau,

f)

Bezirkshauptmannschaft Villach-Land,

g)

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt,

h)

Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg,

i)

Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee,

j)

Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-KZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-KZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-KZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-KZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-KZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-KZV