(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe zu erheben. Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.
(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.
(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Abs. 1 für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.
(3) Der Abgabepflichtige hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Abgabe zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen Zuschlägen weiter zu verrechnen.
Gesetz vom 21. November 1958 über die Abgaben für die Benützung
öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen
Luftraumes durch Gemeindeunternehmen (Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG)
StF: LGBl Nr 2/1959
Änderung
LGBl Nr 39/1969