§ 3 K-EVG § 3

K-EVG - Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen, so kann die Landesregierung dem Bediensteten jenen Betrag vergüten, um den die Forderung des Bundes das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen übersteigt. § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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