Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1928,
Z , folgenden Rechtssatz beschlossen:
Durch ein auf Grund des Artikels 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenes Bundesgrundsatzgesetz, das nicht den Charakter eines Verfassungsgesetzes hat, dürfen eigene Bundesorgane, und sohin insbesondere nicht Bundespolizeibehörden mit der Vollziehung und sohin insbesondere auch nicht mit der Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht, betraut werden.
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