§ 1 K-BKG Grundsätze der Haushaltsführung

K-BKG - Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 17.02.2012 bis 31.12.9999
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