Gesamte Rechtsvorschrift K-BKG

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

K-BKG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-BKG Grundsätze der Haushaltsführung


Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.

§ 2 K-BKG Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013


  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.

  1. (3)Absatz 3Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.

  1. (4)Absatz 4Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.Nennenswerte Kosten im Sinne von Absatz 3, sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
  2. (5)Absatz 5Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, ÖStP 2012 oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
  3. (6)Absatz 6Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

Anlage

Anl. 1 K-BKG


(LGBl Nr 78/2023)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2§ 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
    Paragraph 3, K-GHG in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, K-BKG in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
    Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Absatz 4, K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 17 a, dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, wieder in Kraft.

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2011, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)*
StF: LGBl Nr 7/2012

Änderung

LGBl Nr 4/2015

LGBl Nr 82/2015

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