Gesamte Rechtsvorschrift K-BKG

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

K-BKG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 K-BKG Grundsätze der Haushaltsführung


Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.

§ 2 K-BKG (weggefallen)


§ 2 K-BKG seit 30.09.2023 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 K-BKG (weggefallen)


Anl. 1 K-BKG seit 30.09.2023 weggefallen.

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2011, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)*
StF: LGBl Nr 7/2012

Änderung

LGBl Nr 4/2015

LGBl Nr 82/2015

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