(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
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