(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der
1. | Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v), | |||||||||
2. | Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g), | |||||||||
3. | Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i), | |||||||||
4. | Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y), | |||||||||
5. | Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und | |||||||||
6. | SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g) | |||||||||
von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen. |
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde. Der Wert des übernommenen Vermögens wird im fiktiven Liquidationsstatus nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, als Grundlage der Verteilung der Mittel des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ berücksichtigt.
(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.
0 Kommentare zu § 2 K-AL