Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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