(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
1. | der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468, | |||||||||
2. | die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB, | |||||||||
3. | der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz), | |||||||||
4. | der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft, | |||||||||
5. | der § 14 der Entmündigungsordnung, | |||||||||
6. | der § 49 des Schauspielergesetzes, | |||||||||
7. | der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, | |||||||||
8. | die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, | |||||||||
9. | der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950. |
(2) Gleichzeitig entfallen
1. | im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“, | |||||||||
2. | im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „ | |||||||||
3. | im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „ | |||||||||
4. | im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“. |
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