§ 51 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besondersMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der Paragraphen 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
    1. 1.Ziffer einsder Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,die Paragraphen 4,, 34 bis 37 und 300 ABGB,
    3. 3.Ziffer 3der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),der Paragraph 22, zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
    4. 4.Ziffer 4der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,der Paragraph 271, Absatz 2, ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
    5. 5.Ziffer 5der § 14 der Entmündigungsordnung,der Paragraph 14, der Entmündigungsordnung,
    6. 6.Ziffer 6der § 49 des Schauspielergesetzes,der Paragraph 49, des Schauspielergesetzes,
    7. 7.Ziffer 7der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,der Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
    8. 8.Ziffer 8die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,die Paragraphen 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
    9. 9.Ziffer 9der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.der Paragraph 12, des Todeserklärungsgesetzes 1950.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig entfallen
    1. 1.Ziffer einsim § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,im Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
    2. 2.Ziffer 2im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „im Paragraph 24, Absatz eins, Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
    3. 3.Ziffer 3im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „im Paragraph 25, Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
    4. 4.Ziffer 4im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.im Paragraph 140, Absatz eins, zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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