§ 51 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

1.

der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,

2.

die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,

3.

der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),

4.

der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,

5.

der § 14 der Entmündigungsordnung,

6.

der § 49 des Schauspielergesetzes,

7.

der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,

8.

die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,

9.

der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.

(2) Gleichzeitig entfallen

1.

im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,

2.

im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „

3.

im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „

4.

im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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