§ 3 IMI-Gesetz Voraussetzung des Datenaustausches über IMI

IMI-Gesetz - Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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