Gesamte Rechtsvorschrift IMI-Gesetz

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IMI-Gesetz
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 IMI-Gesetz


Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl.Nr. L 18 vom 21.1.1997 S. 1, sowie für die Verwaltung von Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern im Internal Market Information System (IMI). Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 Sitzung 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl.Nr. L 18 vom 21.1.1997 Sitzung 1, sowie für die Verwaltung von Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern im Internal Market Information System (IMI).

§ 2 IMI-Gesetz Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer eins„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 34, der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
  2. 2.Ziffer 2„Akteur“ eine im Internal Market Information System registrierte Behörde oder sonstige Einrichtung;
  3. 3.Ziffer 3„Nutzerin oder Nutzer“ eine für einen Akteur im Rahmen des Internal Market Information System tätige natürliche Person.

§ 3 IMI-Gesetz Voraussetzung des Datenaustausches über IMI


§ 3.Paragraph 3,

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

§ 4 IMI-Gesetz Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI


§ 4.Paragraph 4,

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, ist hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der Akteure und ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum IMI Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die anderen Akteure sind hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung Subdienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 Sitzung 18, ist hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der Akteure und ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum IMI Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die anderen Akteure sind hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung Subdienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

§ 5 IMI-Gesetz Vollziehung


§ 5.Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

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