Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:Wenn der Landeshauptmann Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:
1.Ziffer einsNennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;
2.Ziffer 2Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird;Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß Paragraph 2, oder Splittstreuung gemäß Paragraph 3, oder aus beiden geltend gemacht wird;
3.Ziffer 3Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2;Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 ;,
4.Ziffer 4Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind;Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß Paragraph 3, erforderlich sind;
5.Ziffer 5Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;
6.Ziffer 6aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;
(2)Absatz 2Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.Wenn der Landeshauptmann Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.
In Kraft seit 14.04.2012 bis 31.12.9999
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