(1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:
1. | Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde; | |||||||||
2. | Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird; | |||||||||
3. | Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2; | |||||||||
4. | Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind; | |||||||||
5. | Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird; | |||||||||
6. | aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung; |
(2) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.
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